Offenlegung von bedeutenden Beteiligungen
Sobald ein Investor einen bestimmten Schwellenwert seines Stimmrechtsanteils an einer börsenkotierten Gesellschaft erreicht, über- oder unterschreitet, muss er dies sowohl der Offenlegungsstelle als auch der Gesellschaft melden. Die Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, diese Information über die Offenlegungsstelle zu veröffentlichen.
Wer muss melden und offenlegen — und unter welchen Voraussetzungen?
Eine Meldepflichte besteht für Investoren oder Investorengruppen, sobald sie 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte an einer börsenkotierten Gesellschaft erreichen, über- oder unterschreiten. Die Meldung hat innerhalb von vier Börsentagen an die Gesellschaft und die Offenlegungsstelle zu erfolgen.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die erhaltene Offenlegungsmeldung zu prüfen und innerhalb von zwei Börsentagen über das Disclosure Tool zu veröffentlichen. Damit wird die Information für den Markt frei zugänglich.
Kurzcheck
Halten Sie oder hält eine Investorengruppe, der Sie angehören, Aktien oder Erwerbs- oder Veräusserungsrechte bezüglich Aktien an einer an der BX Swiss kotierten Gesellschaft und wird dadurch eine dieser Schwellen erreicht, über- oder unterschritten? Dann besteht in der Regel eine Meldepflicht innert vier Börsentagen.
Rechtsgrundlagen
Die Offenlegungspflicht ist im Bundesrecht sowie in den Ausführungsbestimmungen der FINMA geregelt:
Kontakt
Offenlegungsstelle BX Swiss
E-Mail: [email protected]
Telefon: +41 31 329 40 78
Postadresse:
BX Swiss AG
Talacker 50, CH-8001 Zürich
