Offenlegung von bedeutenden Beteiligungen
Sobald ein Investor einen bestimmten Schwellenwert seines Stimmrechtsanteils an einer börsenkotierten Gesellschaft erreicht, über- oder unterschreitet, muss er dies sowohl der Offenlegungsstelle als auch der Gesellschaft melden. Die Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, diese Information über die Offenlegungsstelle zu veröffentlichen.
Wer muss melden und offenlegen — und unter welchen Voraussetzungen?
Eine Meldepflichte besteht für Investoren oder Investorengruppen, sobald sie 3, 5, 10, 15, 20, 25, 33⅓, 50 oder 66⅔ Prozent der Stimmrechte an einer börsenkotierten Gesellschaft erreichen, über- oder unterschreiten. Die Meldung hat innerhalb von vier Börsentagen an die Gesellschaft und die Offenlegungsstelle zu erfolgen.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die erhaltene Offenlegungsmeldung zu prüfen und innerhalb von zwei Börsentagen über das Disclosure Tool zu veröffentlichen. Damit wird die Information für den Markt frei zugänglich.
Rechtsgrundlagen
Die Offenlegungspflicht ist im Bundesrecht sowie in den Ausführungsbestimmungen der FINMA geregelt:
